Nach dem Wahlerfolg der AfD in Sachsen-Anhalt kommt aus Berlin eine Forderung, die eine grundsätzliche Debatte über Wahlrecht, Staatsangehörigkeit und demokratische Mitbestimmung berührt.
Der Flüchtlingsrat Berlin beklagt, dass Nichtdeutsche ohne EU-Staatsangehörigkeit bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt nicht wahlberechtigt waren, und fordert ein „Wahlrecht für Alle“.
Als Begründung wird angeführt, dass Menschen, die von politischen Entscheidungen betroffen seien, auch an diesen Entscheidungen beteiligt werden sollten.
Das kann man politisch fordern. Man sollte dabei allerdings sauber zwischen einer Forderung nach Änderung des Wahlrechts und der gegenwärtigen Rechtslage unterscheiden.
Bei Landtagswahlen entscheidet nicht einfach jeder Einwohner mit
Nach geltendem Recht ist die Wahlberechtigung bei Bundestags- und Landtagswahlen grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit sowie weitere Voraussetzungen wie insbesondere das Wahlalter geknüpft.
Bei Kommunalwahlen ist die Situation anders: Aufgrund europarechtlicher Vorgaben besitzen auch Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ein kommunales Wahlrecht.
Schon deshalb sollte man nicht pauschal behaupten, „Ausländer“ hätten in Deutschland kein Wahlrecht. Das wäre rechtlich zu grob.
Richtig ist aber:
Für die Wahl eines deutschen Landtages reicht der bloße Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland nicht aus.
Das ist keine zufällige Gesetzeslücke, sondern Ausdruck der geltenden verfassungsrechtlichen Ordnung.
Aufenthalt und Wahlrecht sind zwei verschiedene Dinge
Auch der Aufenthaltsstatus eines Menschen darf mit dem Wahlrecht nicht vermischt werden.
Ob jemand beispielsweise mit einer Aufenthaltserlaubnis, einer Duldung oder aufgrund eines anderen Aufenthaltsstatus in Deutschland lebt, ist zunächst eine aufenthaltsrechtliche Frage.
Die Wahlberechtigung richtet sich dagegen nach den jeweiligen Wahlgesetzen und verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Deshalb sollte man auch nicht verkürzt formulieren, ein illegaler Aufenthalt „schließe das Wahlrecht aus“. Präziser ist:
Ein Aufenthalt in Deutschland begründet für sich genommen kein Wahlrecht bei Bundestags- oder Landtagswahlen.
Genau das ist der entscheidende Punkt.
Und was ist dann mit Kindern?
Besonders interessant wird die Argumentation des Flüchtlingsrates dort, wo die persönliche Betroffenheit von politischen Entscheidungen als Begründung für politische Mitbestimmung angeführt wird.
Denn wenn Betroffenheit das entscheidende Kriterium sein soll, stellt sich sofort eine naheliegende Frage:
Was ist mit Kindern und Jugendlichen unterhalb des jeweiligen Wahlalters?
Sie sind zweifellos massiv von politischen Entscheidungen betroffen.
Über ihre Schulen wird entschieden. Über Bildungspolitik, Staatsverschuldung, Infrastruktur, Energieversorgung und die langfristige Gestaltung des Sozialstaates ebenfalls.
Man könnte sogar argumentieren, dass Kinder die Folgen vieler heutiger Entscheidungen länger tragen werden als diejenigen, die heute darüber abstimmen.
Trotzdem folgt aus dieser Betroffenheit nach geltendem Recht nicht automatisch ein Wahlrecht.
Dabei ist auch hier Präzision angebracht: Das Wahlalter ist nicht bei sämtlichen Wahlen identisch. Bei Bundestagswahlen gilt eine andere Altersgrenze als inzwischen bei manchen Landtags- und Kommunalwahlen.
Der Grundgedanke bleibt jedoch derselbe:
Politische Betroffenheit und Wahlberechtigung sind rechtlich nicht dasselbe.
Wer mit „Betroffenheit“ ein allgemeines Wahlrecht begründen möchte, muss deshalb erklären, warum dieses Argument für eine Gruppe gelten soll, für andere von politischen Entscheidungen ebenfalls unmittelbar betroffene Gruppen aber nicht.
Staatsangehörigkeit ist mehr als ein Wohnsitz
Bei Bundestags- und Landtagswahlen knüpft das deutsche Wahlrecht die politische Mitentscheidung grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit.
Dahinter steht die verfassungsrechtlich bedeutsame Frage, wer zum jeweiligen Staatsvolk gehört.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Verbindung zwischen Staatsvolk und demokratischer Legitimation bereits ausführlich beschäftigt. Gerade deshalb wäre es zu einfach, ein allgemeines Ausländerwahlrecht für Landtags- oder Bundestagswahlen als bloße Änderung eines gewöhnlichen Wahlgesetzes darzustellen.
Eine solche grundlegende Erweiterung würde erhebliche verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.
Das bedeutet nicht, dass über eine Änderung nicht politisch diskutiert werden dürfte.
Natürlich darf man das.
Aber dann sollte die Forderung auch ehrlich so bezeichnet werden:
Man möchte den Kreis der Wahlberechtigten gegenüber der heutigen Rechtslage erweitern.
Auch die Einbürgerung sollte man nicht zu simpel darstellen
Ebenso wäre die Aussage zu pauschal, jeder langjährig in Deutschland lebende Ausländer könne sich einfach einbürgern lassen.
Die Einbürgerung ist an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, und ob diese im Einzelfall erfüllt sind, hängt von verschiedenen Umständen ab.
Richtig bleibt aber:
Die deutsche Rechtsordnung kennt einen geregelten Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Wer eingebürgert wird und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, erhält damit grundsätzlich auch die entsprechenden staatsbürgerlichen Wahlrechte.
Das ist ein wesentlich anderer Ansatz als ein Wahlrecht, das allein aus Wohnsitz oder Aufenthaltsdauer folgen würde.
Der Zeitpunkt der Forderung bleibt politisch bemerkenswert
Und damit kommen wir zum eigentlich brisanten Punkt.
Sachsen-Anhalt hat gewählt.
Das Ergebnis gefällt bestimmten politischen und gesellschaftlichen Akteuren offensichtlich überhaupt nicht.
Die erste Frage müsste deshalb eigentlich lauten:
Warum haben die Wahlberechtigten so entschieden?
Warum verlieren bestimmte Parteien Vertrauen?
Warum wenden sich Wähler anderen politischen Angeboten zu?
Welche politischen Entscheidungen haben diese Entwicklung verursacht?
Welche Sorgen wurden möglicherweise nicht ernst genommen?
Das wären die Fragen, die nach einer solchen Wahl demokratisch interessant sind.
Wenn stattdessen unmittelbar nach einem unerwünschten Wahlergebnis darauf hingewiesen wird, dass weitere Bevölkerungsgruppen nicht wählen durften, entsteht zumindest ein politisch problematischer Eindruck:
Das vorhandene Wahlvolk hat nicht das gewünschte Ergebnis geliefert, also wird über eine Erweiterung des Wahlvolkes gesprochen.
Ob dies tatsächlich die Motivation hinter der Forderung ist, lässt sich daraus selbstverständlich nicht beweisen.
Aber genau diesen Eindruck muss sich eine Organisation gefallen lassen, wenn sie eine solche Forderung ausgerechnet in diesem Zusammenhang veröffentlicht.
Demokratie bedeutet auch, unerwünschte Ergebnisse auszuhalten
Über eine Erweiterung des Wahlrechts kann gestritten werden.
Über das Wahlalter ebenfalls.
Über die Rolle der Staatsangehörigkeit bei politischen Wahlen ebenso.
All das sind legitime politische Debatten.
Aber eine demokratische Wahl wird nicht deshalb fragwürdig, weil Menschen daran nicht teilnehmen konnten, die nach der geltenden Rechtsordnung nicht wahlberechtigt waren.
Das ist ein fundamentaler Unterschied.
Und wer das Wahlrecht verändern möchte, sollte dafür politische und verfassungsrechtliche Argumente vorlegen, statt den Eindruck zu vermitteln, eine Wahl sei irgendwie unvollständig gewesen, weil nicht jeder Einwohner abstimmen durfte.
Das Wahlvolk ist nicht das Problem
Nach einem Wahlergebnis wie in Sachsen-Anhalt sollte deshalb zunächst eine andere Frage im Mittelpunkt stehen:
Was wollten uns die tatsächlich Wahlberechtigten mit ihrer Entscheidung sagen?
Das wäre demokratische Selbstkritik.
Die politische Antwort auf ein unerwünschtes Wahlergebnis kann jedenfalls nicht darin bestehen, die vorhandenen Wähler gedanklich zur falschen Zusammensetzung der Demokratie zu erklären.
Man kann für ein weitergehendes Wahlrecht eintreten.
Man kann dagegen sein.
Aber dann sollte die Debatte offen geführt werden.
Denn der demokratische Grundsatz lautet nicht, dass jeder Mensch, der von einer politischen Entscheidung betroffen ist, automatisch an jeder Wahl teilnehmen darf.
Wäre das tatsächlich der Maßstab, müsste die Diskussion beim Wahlrecht für Kinder anfangen und würde dort noch lange nicht enden.
Nachsatz:
Wer mit einem Wahlergebnis unzufrieden ist, sollte zuerst darüber nachdenken, warum die Wahlberechtigten so entschieden haben, und nicht darüber, ob ein anders zusammengesetzter Kreis von Wahlberechtigten vielleicht ein angenehmeres Ergebnis produziert hätte.
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