Wer öffentlich danach fragt, wie man „mehr Russen töten“ könne, darf sich über strafrechtliches Interesse kaum wundern
Russland hat nach Angaben der staatlichen Nachrichtenagentur TASS ein Strafverfahren gegen den deutschen FAZ-Journalisten Michael Martens eingeleitet. Vorgeworfen wird ihm dem Bericht zufolge „Anstiftung zu Hass oder Feindschaft“ nach Artikel 282 Absatz 2 des russischen Strafgesetzbuches. Angeblich wird zudem geprüft, ob Martens international zur Fahndung ausgeschrieben und in Russland in Abwesenheit Untersuchungshaft angeordnet werden soll.
Auslöser ist eine Äußerung des Journalisten bei einer Pressekonferenz des ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj und des serbischen Präsidenten Aleksandar Vučić in Belgrad. Dort fragte Martens sinngemäß, was europäische Staaten tun könnten, um „mehr Russen zu töten“.
Man muss Russland weder lieben noch seine Politik gutheißen, um festzustellen: Eine solche Formulierung ist für einen deutschen Journalisten vollkommen inakzeptabel.
Und deshalb ist es nachvollziehbar, dass russische Behörden zumindest prüfen, ob eine solche Aussage nach russischem Recht strafrechtlich relevant ist.
Stellen wir uns die umgekehrte Frage vor
Was wäre eigentlich in Deutschland los, wenn ein russischer Journalist auf einer internationalen Pressekonferenz öffentlich fragte:
„Was können andere Staaten tun, um mehr Deutsche zu töten?“
Die Empörung wäre gewaltig.
Politiker würden Stellungnahmen veröffentlichen, Talkshows Sonderschichten fahren und wahrscheinlich würde binnen Stunden darüber diskutiert, ob hier Volksverhetzung, Hassrede oder eine andere strafrechtlich relevante Äußerung vorliegt.
Und völlig zu Recht.
Denn die entscheidende Formulierung lautet eben nicht „russische Soldaten“, „russische Streitkräfte“ oder „militärische Ziele“.
Sie lautet: Russen.
Damit wird sprachlich eine Nationalität bezeichnet. Gerade von einem professionellen Journalisten darf man erwarten, diesen Unterschied zu kennen.
Russland reagiert – Deutschland schweigt
Nach Darstellung von TASS drohen Martens bei einer Verurteilung in Russland bis zu sechs Jahre Haft. Ob die russische Justiz den Sachverhalt unabhängig und rechtsstaatlich behandeln würde, ist eine andere Frage. Ebenso muss sauber zwischen einem russischen Ermittlungsverfahren und der Frage unterschieden werden, ob Deutschland einen russischen Haftbefehl vollstrecken würde.
Aber der Kern bleibt bestehen:
Dass Russland eine solche Äußerung strafrechtlich untersuchen lässt, halte ich grundsätzlich für richtig.
Was wesentlich schwerer verständlich ist, ist die deutsche Reaktion.
Warum prüft eigentlich nicht die deutsche Staatsanwaltschaft den Sachverhalt?
§ 130 StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Aufstachelung zum Hass oder Aufforderungen zu Gewalt gegen nationale Gruppen unter Strafe. Ob die konkrete Äußerung von Martens diesen Tatbestand tatsächlich erfüllt, müsste anhand des vollständigen Wortlauts, des Kontextes und der rechtlichen Voraussetzungen entschieden werden. Genau dafür gibt es Staatsanwaltschaften und Gerichte.
Eine automatische Verhaftung, nur weil Russland ein Verfahren eröffnet, wäre mit deutschem Rechtsstaat selbstverständlich nicht vereinbar. Eine deutsche strafrechtliche Prüfung hingegen wäre angesichts einer derartigen Wortwahl keineswegs abwegig.
Das wäre der rechtsstaatlich saubere Weg: ermitteln, Kontext feststellen, rechtlich bewerten und gegebenenfalls anklagen.
Pressefreiheit ist kein Freibrief
Besonders bemerkenswert ist, dass es sich nicht um irgendeinen anonymen Kommentar in einem sozialen Netzwerk handelt. Martens arbeitet für die Frankfurter Allgemeine Zeitung und gehört damit zu einem der bekanntesten deutschen Medienhäuser. Er ist seit vielen Jahren als Auslandskorrespondent tätig.
Gerade deshalb wiegt eine solche Formulierung schwer.
Pressefreiheit schützt harte Kritik, unbequeme Fragen und politische Positionen. Sie ist eines der wichtigsten Rechte einer freien Gesellschaft.
Aber Pressefreiheit bedeutet nicht, dass jede Äußerung automatisch jeder strafrechtlichen Prüfung entzogen wäre.
Wer die Formulierung „mehr Russen töten“ verwendet, muss sich deshalb zumindest die Frage gefallen lassen, weshalb er nicht präzise von russischen Soldaten oder Streitkräften gesprochen hat, falls tatsächlich ausschließlich diese gemeint waren.
Zweierlei Maß?
Deutschland verlangt regelmäßig von anderen Staaten, Hassrede und Aufrufe zu Gewalt konsequent zu verfolgen. Sobald jedoch eine Äußerung aus dem vermeintlich „richtigen“ politischen Lager kommt, scheint die Sensibilität erstaunlich schnell abzunehmen.
Genau darin liegt das eigentliche Problem.
Rechtsstaatlichkeit darf nicht davon abhängen, gegen wen sich eine menschenverachtende Formulierung richtet.
Wenn die Aufforderung zum Töten von Menschen aufgrund ihrer Nationalität verwerflich ist, dann gilt das für Deutsche, Ukrainer, Israelis, Palästinenser und selbstverständlich auch für Russen.
Russlands Ermittlungsverfahren kann und sollte man hinsichtlich seiner rechtsstaatlichen Durchführung kritisch beobachten. Dass die Äußerung überhaupt strafrechtliches Interesse hervorruft, ist dagegen vollkommen nachvollziehbar.
Deutschland sollte deshalb nicht reflexartig mit dem Etikett „Pressefreiheit“ jede Diskussion beenden. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, was genau gesagt wurde, in welchem Zusammenhang es gesagt wurde und ob deutsches Strafrecht berührt ist.
Denn ein Rechtsstaat zeichnet sich nicht dadurch aus, dass er Menschen mit der politisch passenden Meinung schützt.
Er zeichnet sich dadurch aus, dass für alle dieselben Maßstäbe gelten.
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