Man muss Hape Kerkelings politische Haltung nicht teilen, um die Frage zu stellen, welche Rolle er bei einer Anhörung über ein mögliches AfD-Verbotsverfahren spielen soll. Und man darf seine Wortwahl scharf kritisieren, ohne daraus vorschnell einen Straftatbestand zu machen.
Am 30. September sprach Kerkeling im Thüringer Landtag bei einer Anhörung zum möglichen AfD-Verbot. Neben ihm waren Verfassungsrechtler und weitere Fachleute geladen. Die Linke-Fraktion hatte seine Einladung damit begründet, dass die Debatte auch gesellschaftspolitisch geführt werden müsse. Kerkeling trat also nicht als Verfassungsrechtler auf; seine Stimme sollte offenbar vor allem eine politische und persönliche Perspektive einbringen. tagesschau.de
Ich mach’s mal wie @ulfposh : hahhahahhahahahahhaha pic.twitter.com/7bQuVZF9rR
— Alexander Wallasch (@AlexWallasch) September 30, 2026
Das macht die Kritik an seiner Rolle nicht erledigt. Über ein Parteiverbot entscheiden keine prominenten Gäste, sondern die dafür zuständigen Verfassungsorgane und am Ende das Bundesverfassungsgericht. Wer in einer Anhörung über ein Verbotsverfahren spricht, sollte deshalb sorgfältig unterscheiden: Was ist persönliche Erinnerung, was politische Bewertung – und was trägt tatsächlich zur verfassungsrechtlichen Prüfung bei?
Kerkeling begründete seine Haltung mit der Geschichte seines Großvaters, der als politischer Häftling in Buchenwald Zwangsarbeit und Folter erlebt hatte. Bei der Anhörung warf er der AfD vor, den Nationalsozialismus zu relativieren, und nannte sie deshalb verfassungsfeindlich. deutschlandfunk.de Die Erinnerung an Buchenwald verdient Respekt. Sie ersetzt aber keine juristische Prüfung der Voraussetzungen eines Parteiverbots.
Besonders problematisch ist die Verbindung, die in der hier diskutierten Aussage zwischen dem Wahlkampfslogan „Alles ist möglich“ der AfD in Sachsen-Anhalt und Buchenwald gezogen wird. Die zugespitzte Wiedergabe, damit sei auch „Buchenwald möglich“, konnte ich in den verfügbaren Berichten nicht als wörtliches Zitat verifizieren. Belegt ist aber, dass Kerkeling seine politische Warnung aus der Erinnerung an Buchenwald ableitete. Die Unterscheidung ist wichtig: Eine scharfe historische Warnung ist etwas anderes als die Tatsachenbehauptung, Ulrich Siegmund oder die AfD planten konkret ein neues Konzentrationslager.
Politisch kann man diese rhetorische Verknüpfung für maßlos, geschmacklos oder diffamierend halten. Wer eine demokratische Partei und ihren Spitzenkandidaten in die gedankliche Nähe eines NS-Konzentrationslagers rückt, muss damit rechnen, dass die Aussage als gezielte Eskalation wahrgenommen wird. Gerade bei einem Thema, das von historischer Verantwortung lebt, sollte die Sprache präzise bleiben. Sonst droht die Erinnerung zum politischen Schlagwort zu werden.
Nach dem derzeit verfügbaren Material lässt sich daher kein belastbarer strafrechtlicher Vorwurf gegen Kerkeling ableiten. Die Aussage kann politisch überzogen und historisch unangemessen wirken; strafbar ist sie damit noch nicht. Das Strafrecht ist kein Instrument, um geschmacklose politische Rhetorik zu sanktionieren. Für eine sichere Bewertung wären der vollständige Mitschnitt und der genaue Wortlaut maßgeblich.
Der politische Einwand bleibt trotzdem: Wenn eine Anhörung zum Parteiverbot zur Bühne für historische Analogien wird, muss umso genauer geprüft werden, ob die Beiträge Erkenntnis liefern oder vor allem die gewünschte Wirkung erzeugen. Die Erinnerung an Buchenwald ist zu ernst, um sie als bloße Verstärkung im parteipolitischen Schlagabtausch zu verwenden.
Quellen
- Hape Kerkelings Rede zum Gedenken an Buchenwald: https://www.stiftung-gedenkstaetten.de/reflexionen/reflexionen-2026/kerkeling
- Bericht zur Anhörung im Thüringer Landtag: https://www.tagesschau.de/inland/regional/thueringen/afd-verbot-landtag-kerkeling-maassen,anhoerung-102.html
- Deutschlandfunk zur Aussage Kerkelings bei der Anhörung: https://www.deutschlandfunk.de/kerkeling-spricht-bei-anhoerung-im-thueringer-landtag-104.html
- Strafgesetzbuch §§ 130, 185, 186, 187, 188: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/
- Bundesverfassungsgericht zur Abwägung von Meinungsfreiheit und Beleidigung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/bvg12-077.html
Schlagworte: Hape Kerkeling, AfD-Verbotsverfahren, Buchenwald, Meinungsfreiheit, Strafrecht, Thüringer Landtag
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