Ein Richter darf eine politische Meinung haben. Doch wer im Namen der Justiz Recht spricht, muss mehr beachten als das Recht, sich privat zu äußern: Er muss auch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit schützen.
Genau das verlangt § 39 des Deutschen Richtergesetzes. Richter sollen sich auch bei politischer Betätigung so verhalten, dass dieses Vertrauen nicht gefährdet wird. Das ist kein Verbot politischer Meinungen. Aber es ist eine besondere Pflicht zu Mäßigung und Zurückhaltung. Gesetze im Internet
Wenn Richter und Staatsanwälte einen Aufruf unterzeichnen, der die politisch Verantwortlichen dazu drängt, ein Verbotsverfahren gegen eine Partei einzuleiten, ist das deshalb mehr als eine beiläufige Meinungsäußerung. Sie positionieren sich öffentlich zu einer Frage, die unmittelbar die politische Existenz dieser Partei betrifft. Wer später über AfD-Angelegenheiten zu entscheiden hat, muss damit rechnen, dass Prozessbeteiligte fragen: Kann dieser Richter wirklich unvoreingenommen urteilen?
Das bedeutet nicht, dass jede Unterschrift automatisch einen Richter befangen macht. Über Befangenheitsanträge entscheiden Gerichte im konkreten Verfahren. Und die bloße Forderung, ein Verfahren einzuleiten, ist noch kein Urteil über dessen Ausgang. Doch genau deshalb ist die öffentliche Positionierung nicht belanglos: Sie kann Zweifel wecken und Verfahren belasten. Auch die Verhaltensleitlinien des Bundesverfassungsgerichts betonen, dass Richter Zweifel an der Neutralität ihrer Amtsführung vermeiden sollen. Bundesverfassungsgericht
In diesem Punkt hat Justizminister Christian Heinz einen nachvollziehbaren Einwand. Sein Ministerium erklärte, es habe die Gerichte auf mögliche Befangenheitsprobleme aufmerksam machen wollen. Heinz stellte zugleich klar, die Unterschrift unter den Aufruf sei für sich genommen kein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot; disziplinarische Maßnahmen seien nicht das Ziel gewesen. tagesschau.de
Allerdings war der Weg des Ministeriums unglücklich: In dem Schreiben wurden Unterzeichner namentlich aufgeführt, verbunden mit der Aufforderung zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen könnten. Das lässt sich als Warnung vor möglichen Befangenheitsproblemen erklären. Es kann bei den Betroffenen aber ebenso als Druck ankommen. Wenn der Minister nur die Verfahrensfähigkeit sichern wollte, hätte er das klarer und ohne den Anschein einer dienstrechtlichen Drohkulisse tun müssen. tagesschau.de
Die Richtervereinigung wiederum liegt nicht schon deshalb richtig, weil sie sich auf Meinungsfreiheit und richterliche Unabhängigkeit beruft. Diese Rechte schützen Richter vor politischer Einschüchterung. Sie entheben sie aber nicht ihrer besonderen Verantwortung für das Vertrauen in eine unparteiische Justiz. Wer öffentlich für ein Verbot einer Partei eintritt, sollte die naheliegende Frage nach möglicher Befangenheit nicht als Angriff auf den Rechtsstaat abtun.
Von „indoktrinierten Richtern“ lässt sich auf Grundlage des vorliegenden Vorgangs nicht seriös sprechen. Aber die grundsätzliche Frage ist berechtigt: Wie glaubwürdig wirkt richterliche Neutralität, wenn Angehörige der Justiz öffentlich politischen Druck für ein Parteiverbot unterstützen?
Politische Zurückhaltung ist kein Maulkorb. Sie ist Teil dessen, was Bürger von einer unabhängigen Justiz erwarten dürfen.
Quellen
https://www.gesetze-im-internet.de/drig/__39.html
Schlagworte
Richterliche Unabhängigkeit, politische Neutralität, Mäßigungsgebot, Christian Heinz, AfD-Verbotsverfahren
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