Ein Bundeskanzler überschreitet eine Grenze
Was Friedrich Merz in der Generaldebatte des Deutschen Bundestages gesagt hat, ist keine gewöhnliche politische Zuspitzung mehr.
Der Bundeskanzler erklärte zur AfD:
„Sie propagieren hier ‚Remigration‘, was ja nichts anderes ist als eine ethnische Säuberung nach Hautfarbe und Herkunft.“
Das steht so im vorläufigen Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages.
Man muss sich klarmachen, welche Dimension diese Wortwahl besitzt.
„Ethnische Säuberung“ bezeichnet nicht einfach eine restriktive Einwanderungspolitik. Der Begriff steht für die gewaltsame oder zwangsweise Entfernung ethnischer Bevölkerungsgruppen aus bestimmten Gebieten. Wer einer politischen Partei vorwirft, genau dies anzustreben, erhebt deshalb eine Anschuldigung von außerordentlicher Schwere.
Und genau hier muss Merz sich fragen lassen: Welche konkrete Beschlusslage der AfD rechtfertigt diese Behauptung?
Die AfD stellt ihr Remigrationskonzept selbst als rechtsstaatliche Rückführungs- und Migrationspolitik dar. Merz dagegen spricht ausdrücklich von einer Auswahl „nach Herkunft und Hautfarbe“.
Das ist keineswegs dasselbe.
Man kann die AfD-Position ablehnen. Man kann ihre Definition für irreführend halten. Man kann untersuchen, ob einzelne Funktionäre unter „Remigration“ wesentlich weitergehende Vorstellungen verstehen. Darüber darf und soll gestritten werden.
Aber ein Bundeskanzler darf aus politischer Gegnerschaft nicht einfach den denkbar schwersten Begriff in den Raum stellen und anschließend so tun, als sei damit die Diskussion beendet.
Herr Bundeskanzler, wo sind Ihre Beweise?
->Wo fordert die AfD die Vertreibung deutscher Staatsbürger aufgrund ihrer Hautfarbe?
->Wo fordert die AfD die Entfernung von Menschen allein aufgrund ihrer ethnischen Abstammung?
->Wo steht im offiziellen Remigrationskonzept der Partei, ein schwarzer Deutscher müsse Deutschland verlassen?
->Wo steht, ein eingebürgerter Syrer, Türke oder Afghane müsse allein aufgrund seiner Herkunft aus Deutschland entfernt werden?
->Nennen Sie den Beschluss. Nennen Sie die Seite. Nennen Sie den Satz.
->Denn das öffentlich zugängliche Positionspapier der AfD sagt ausdrücklich etwas anderes.
Wenn nicht, bleibt eine ungeheuerliche politische Anschuldigung im Raum.
Besonders bemerkenswert ist dabei, dass Merz in derselben Rede selbst zugestand, dass Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht Deutschland verlassen müssten und mehr Abschiebungen notwendig seien.
Rückführung ist also offenbar nicht das Problem.
Die entscheidende Frage lautet vielmehr: Wer soll aufgrund welcher gesetzlichen Voraussetzungen zurückgeführt werden?
Genau darüber müsste eine Bundesregierung sachlich streiten.
Stattdessen wirft der Bundeskanzler der größten Oppositionspartei sinngemäß vor, Menschen anhand von Ethnie und Hautfarbe aus dem Land entfernen zu wollen.
Das ist keine Widerlegung eines politischen Konzeptes. Das ist maximale moralische Eskalation.
Und strafrechtlich?
Auch strafrechtlich bewegt sich eine derart schwere Anschuldigung grundsätzlich in einem sensiblen Bereich.
In Betracht kommen bei unwahren ehrverletzenden Äußerungen insbesondere:
§ 185 StGB – Beleidigung
Erfasst ehrverletzende Werturteile und bestimmte Formen persönlicher Herabsetzung. Bei öffentlichen Äußerungen reicht der Strafrahmen grundsätzlich bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
§ 186 StGB – Üble Nachrede
Wer über einen anderen eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, deren Wahrheit nicht erweislich ist, kann sich wegen übler Nachrede strafbar machen. Bei öffentlichen Äußerungen reicht der Strafrahmen grundsätzlich bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 187 StGB – Verleumdung
Noch schwerer wiegt die Verleumdung. Voraussetzung wäre insbesondere, dass eine unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen verbreitet wird. Bei öffentlicher Begehung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
§ 188 StGB – Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
Diese Vorschrift verschärft unter bestimmten Voraussetzungen den Schutz von Personen des politischen Lebens. Sie setzt allerdings einen Angriff gegen eine Person voraus und lässt sich deshalb nicht einfach pauschal auf eine Partei als solche übertragen.
Und jetzt kommt der entscheidende Punkt:
Merz sprach im Deutschen Bundestag
Für Bundestagsabgeordnete gilt Art. 46 Abs. 1 Grundgesetz. Danach dürfen sie wegen Äußerungen im Bundestag grundsätzlich außerhalb des Parlaments nicht gerichtlich oder dienstlich zur Verantwortung gezogen werden.
Das Grundgesetz macht jedoch ausdrücklich eine Ausnahme:
„Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.“
Entsprechend bestimmt auch § 36 StGB, dass parlamentarische Äußerungen grundsätzlich privilegiert sind, dies aber nicht für verleumderische Beleidigungen gilt.
Deshalb wäre es unseriös, jetzt schlicht zu verkünden: „Merz hat sich strafbar gemacht.“
Das festzustellen ist Aufgabe von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Zudem müsste genau geprüft werden, ob seine Aussage rechtlich als Tatsachenbehauptung, Werturteil oder gemischte Äußerung einzustufen ist, gegen wen sie sich konkret richtet und ob gegebenenfalls die sehr hohen Voraussetzungen einer verleumderischen Beleidigung erfüllt wären.
Politisch ist die Frage aber mindestens genauso brisant.
Denn was wäre eigentlich los, wenn ein AfD-Politiker einer anderen Partei öffentlich unterstellen würde, sie plane schwerste Menschenrechtsverletzungen, obwohl deren offizielles Programm etwas anderes sagt?
Wie schnell würden Rücktrittsforderungen erhoben?
Wie schnell würden Juristen vor Kameras stehen?
Wie schnell wäre von „Hass“, „Hetze“, „Delegitimierung“ und „Angriffen auf demokratische Institutionen“ die Rede?
Beim Bundeskanzler soll eine solche Wortwahl dagegen plötzlich normale parlamentarische Härte sein?
Nein.
Wer das höchste Regierungsamt dieses Landes bekleidet, trägt eine besondere Verantwortung für seine Sprache. Ein Bundeskanzler darf kritisieren, angreifen und polemisieren.
Aber er sollte politische Gegner nicht mit Begriffen belegen, die historisch mit Vertreibung, Gewalt und schwersten Menschenrechtsverbrechen verbunden sind, ohne dafür belastbare Belege vorzulegen.
Friedrich Merz sollte deshalb entweder nachweisen, wo die AfD eine „ethnische Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe“ fordert, oder diese Anschuldigung zurücknehmen.
Dazwischen gibt es nicht viel Platz.
Denn Demokratie bedeutet nicht, dass die Regierung festlegt, welche Position des politischen Gegners sie gerade besonders wirkungsvoll dämonisieren möchte.
Demokratie bedeutet auch, den Gegner an dem zu messen, was er tatsächlich fordert.
Alles andere ist kein Argument.
Es ist Diffamierung mit Kanzlerbonus.
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