Wie lange will der Westen noch wegsehen?
„Slawa Ukrajini“ – Ruhm der Ukraine.
Dieser Ruf ist in Deutschland und weiten Teilen Europas zu einer beinahe sakrosankten Formel geworden. Politiker sprechen ihn, Aktivisten verbreiten ihn, Fahnen hängen vor öffentlichen Gebäuden. Kritik an der Ukraine wird dagegen schnell behandelt, als müsse man sich dafür zunächst politisch rechtfertigen.
Doch vier Jahre Krieg haben eine Frage immer dringlicher gemacht:
Ruhm wofür eigentlich?
Für einen Staat, in dem Männer im wehrpflichtigen Alter erheblichen Beschränkungen bei der Ausreise unterliegen? Für Rekrutierungsbehörden, gegen deren Mitarbeiter wegen Misshandlungen und rechtswidriger Freiheitsentziehungen ermittelt wird? Für ein System, in dem Korruption selbst während eines existenziellen Krieges immer wieder bis in hohe staatliche Ebenen hinein zum Thema wird?
Das sind inzwischen keine Geschichten, die man einfach mit dem Etikett „russische Propaganda“ entsorgen kann.
Das ukrainische Staatliche Ermittlungsbüro berichtete im Juni 2026 selbst über Ermittlungen gegen Mitarbeiter eines Rekrutierungszentrums in der Region Odessa. Nach Angaben der Behörde sollen Bürger geschlagen, eingeschüchtert und rechtswidrig festgehalten worden sein.
Die Behörde betonte ausdrücklich, dass auch während des Kriegsrechts Mobilisierung ausschließlich im Rahmen des Gesetzes und unter Wahrung der Menschenrechte stattfinden müsse.
Das ist ein entscheidender Satz.
Denn ein Rechtsstaat beweist sich nicht dadurch, dass er Menschenrechte nur dann achtet, wenn gerade Frieden herrscht.
Вже не слава Україні.
Соромно це гасло говорити.
Слава чому?
Насиллю проти власних громадян?
Жінкам, яких кидають на землю, притискають до стіни, хапають за волосся і за горло?
Людям, яких змушують стояти на колінах під дулами своїх же «захисників»? Дітей, яких вивозять в ліс… pic.twitter.com/cVCwTnmb8G— Myroslav Oleshko (@oleshkomyroslav) September 10, 2026
Wenn der eigene Bürger zum Verfügungsgegenstand wird
Besonders verstörend ist die Lage an den Grenzen.
Ukrainische Männer, die den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausreise nicht entsprechen, dürfen das Land während des Kriegsrechts grundsätzlich nicht einfach verlassen. Der ukrainische Oberste Gerichtshof hat entsprechende Beschränkungen und erforderliche Ausnahmebescheinigungen ausdrücklich behandelt.
Noch schwerer wiegt ein Fall aus der Region Odessa: Ein ukrainischer Grenzschützer musste sich nach Ermittlungen des Staatlichen Ermittlungsbüros wegen des Todes eines Wehrpflichtigen verantworten, der 2025 versucht hatte, die ukrainisch-moldauische Grenze zu überqueren. Der Fall wurde 2026 vor Gericht gebracht.
Man muss illegale Grenzübertritte nicht gutheißen, um eine elementare Grenze festzuhalten:
Ein Mensch verliert nicht deshalb sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, weil er vor dem Militärdienst fliehen will.
Und genau hier wird die moralische Selbstgewissheit mancher westlicher Ukraine-Unterstützer unerträglich.
Wir reden ständig von „europäischen Werten“. Dann müssen diese Werte auch für einen ukrainischen Mann gelten, der keinen Krieg führen und sein Land verlassen möchte.
Menschenrechte sind keine Prämie für politisches Wohlverhalten.
Und dann wären da noch die Nazi-Symbole
Noch grotesker wird es beim Umgang mit rechtsextremer und nationalsozialistischer Symbolik.
Jahrelang wurde jede Diskussion darüber mit dem Hinweis abgewehrt, man bediene damit russische Propaganda.
Nur hat ausgerechnet die New York Times bereits 2023 ein Problem beschrieben, das sich nicht durch moralisches Augenverschließen beseitigen lässt: Auf Bildern ukrainischer Soldaten tauchten Symbole wie der Totenkopf und die Schwarze Sonne auf. Fotos wurden teilweise von ukrainischen beziehungsweise NATO-Kanälen veröffentlicht und später wieder gelöscht. Die Zeitung berichtete zudem, dass entsprechende Symbolik bei Teilen ukrainischer Kämpfer keineswegs nur ein singulärer Ausrutscher war.
Natürlich macht das die Ukraine nicht zu einem „Nazistaat“. Eine solche Pauschalbehauptung wäre ebenso unseriös.
Aber das Gegenteil ist genauso absurd:
Ein Totenkopf der SS-Geschichte wird nicht plötzlich harmlos, weil ihn der politisch Richtige trägt. Eine Schwarze Sonne wird nicht demokratisch, weil sie auf einer ukrainischen Uniform klebt.
Und ein Hitlergruß wäre nicht weniger widerwärtig, nur weil derjenige, der ihn zeigt, gegen Russland kämpft.
Deutschland verfolgt völlig zu Recht einen extrem sensiblen Umgang mit nationalsozialistischen Symbolen. Dann darf die moralische Bewertung nicht an der ukrainischen Grenze enden.
Wer bei einem deutschen Rechtsextremisten empört aufspringt, bei entsprechender Symbolik auf ukrainischen Uniformen aber plötzlich einen kulturhistorischen Vortrag über „Tradition“ beginnt, betreibt keine Aufarbeitung des Nationalsozialismus.
Er betreibt politische Doppelmoral.
Korruption verschwindet ebenfalls nicht unter einer blau-gelben Fahne
Auch das nächste unbequeme Thema lässt sich nicht mehr wegmoderieren.
Korruption bleibt ein erhebliches Problem. Noch im September 2026 erschütterten Ermittlungen die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft. Der Generalstaatsanwalt Ruslan Kravchenko trat inmitten eines Korruptionskomplexes zurück; gegen ihn selbst war dabei allerdings keine Anklage erhoben worden. Ukrainische Antikorruptionsbehörden ermitteln gleichzeitig immer wieder gegen hochrangige Amtsträger.
Man kann darin immerhin auch etwas Positives erkennen: Es gibt ukrainische Ermittler, Staatsanwälte, Journalisten und Bürger, die diese Zustände eben nicht akzeptieren.
Gerade deshalb ist es falsch, „die Ukraine“ und ihre Bevölkerung pauschal mit ihrer Regierung oder einzelnen Behörden gleichzusetzen.
Die Opfer dieser Missstände sind schließlich überwiegend selbst Ukrainer.
Das eigentliche Versagen sitzt auch im Westen
Und damit kommen wir zum vielleicht unangenehmsten Punkt.
Die westlichen Unterstützer der ukrainischen Führung haben sich teilweise selbst in eine kommunikative Sackgasse manövriert.
Weil Russland Propaganda betreibt, glaubt man offenbar, jede negative Nachricht über die Ukraine müsse entweder verschwiegen, relativiert oder sofort mit russischen Verbrechen verrechnet werden.
Das ist intellektuell erbärmlich.
Natürlich begeht Russland schwere Verbrechen. Natürlich sterben ukrainische Zivilisten durch russische Angriffe. Noch am 10. September wurden bei russischen Angriffen auf ukrainische Städte erneut Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt.
Aber daraus folgt doch nicht:
Weil Russland Unrecht begeht, kann die Ukraine kein Unrecht begehen.
Das wäre ungefähr so intelligent wie die Behauptung, ein Einbrecher könne keinen Betrug begehen, weil irgendwo ein Mörder herumläuft.
Ein demokratischer Staat muss sich gerade im Krieg daran messen lassen, wie er mit seinen eigenen Bürgern umgeht.
Und seine Verbündeten müssen den Mut besitzen, Missstände auch dann beim Namen zu nennen, wenn die betreffende Regierung gerade auf der „richtigen Seite“ steht.
Patriotismus bedeutet nicht Unterwerfung
Wer sein Land liebt, muss deshalb nicht bereit sein, für dessen Regierung zu sterben.
Wer sein Land liebt, darf seine Regierung kritisieren.
Wer sein Land liebt, darf Korruption verachten.
Wer sein Land liebt, darf verlangen, dass Uniformierte seine Menschenwürde respektieren.
Und wer sein Land liebt, darf nationalsozialistische Symbolik widerwärtig finden, egal ob sie von einem Russen, Deutschen, Ukrainer oder sonst wem getragen wird.
Das ist der Punkt, an dem die inflationäre Verwendung von „Slawa Ukrajini“ problematisch wird.
Denn Ruhm kann man nicht verordnen.
Ruhm entsteht durch Handlungen.
Und wenn Menschen geschlagen, rechtswidrig festgehalten oder ihrer elementaren Rechte beraubt werden, wenn Korruptionsaffären den Staat erschüttern und wenn bei extremistischen Symbolen mit zweierlei Maß gemessen wird, dann besteht die Aufgabe von Freunden eines Landes nicht darin, noch lauter „Slawa“ zu rufen.
Freundschaft bedeutet gerade dann Kritik.
Wer dagegen jeden dokumentierten Missstand reflexhaft mit „russischer Propaganda“ beantwortet, verteidigt irgendwann nicht mehr die Ukraine.
Er verteidigt seine eigene politische Erzählung über die Ukraine.
Und zwischen beidem liegt ein gewaltiger Unterschied.
Die ukrainischen Bürger, die gegen Korruption kämpfen, Misshandlungen dokumentieren, Machtmissbrauch anzeigen und einen demokratischen Staat wollen, verdienen Unterstützung.
Die Täter verdienen sie nicht.
Und westliche Politiker sollten endlich verstehen:
Solidarität mit einem Volk bedeutet nicht bedingungslose Gefolgschaft gegenüber seiner Regierung.
Wer diesen Unterschied nicht mehr machen kann, hat aus „europäischen Werten“ lediglich ein politisches Werbeetikett gemacht.
Und dafür gibt es tatsächlich keinen Grund, „Slawa“ zu rufen.
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NACHSATZ: Leider kann ich die entsprechenden Bildbeispiele hier nicht zeigen. Nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft Kassel, Herr Dr. Götz Wied, soll eine solche Veröffentlichung in meinem konkreten Fall rechtlich unzulässig sein. Bemerkenswert ist das insbesondere deshalb, weil Bilder mit nationalsozialistischen Kennzeichen in der etablierten Medienberichterstattung regelmäßig zu sehen sind und zwar nicht um aufzuklären, sondern um abzuwiegeln im Sinne der Staatsdoktrin.
Dabei kennt das Strafgesetzbuch ausdrücklich Ausnahmen: § 86a Abs. 3 StGB verweist auf § 86 Abs. 4 StGB. Danach greifen die Verbote unter anderem dann nicht, wenn eine Darstellung der staatsbürgerlichen Aufklärung oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
Genau darin liegt für mich der schwer nachvollziehbare Widerspruch: Wenn problematische Symbolik dokumentiert wird, um über deren Verwendung kritisch zu berichten und gerade nicht, um sie zu verherrlichen oder für sie zu werben, stellt sich die Frage, weshalb eine solche journalistische Auseinandersetzung unterschiedlich behandelt werden sollte, je nachdem, wer sie veröffentlicht.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
(1) Wer Propagandamittel1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.