Heinrich XIII. Prinz Reuß sitzt seit dem 7. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Am 17. Oktober 2026 sind es noch keine vollen vier Jahre, aber fast vier. Er ist heute 74 Jahre alt und wird am 4. Dezember 75. Der Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt begann am 21. Mai 2024; ein Urteil ist bislang nicht gesprochen. Bei dieser Dauer drängt sich eine Frage auf, die in einem Rechtsstaat gestellt werden können muss: Ist die fortgesetzte Untersuchungshaft noch verhältnismäßig?
Die Bundesanwaltschaft wirft Reuß vor, eine terroristische Vereinigung mitgegründet und als mutmaßlicher Rädelsführer einen gewaltsamen Umsturz vorbereitet zu haben. Nach Darstellung der Anklage soll die Gruppe über rund 500.000 Euro und Zugriff auf ein Waffenarsenal verfügt haben. Das sind schwerwiegende Vorwürfe – aber Vorwürfe, über die das Gericht noch nicht abschließend entschieden hat. Reuß bestreitet, einen Umsturz geplant zu haben. Die Unschuldsvermutung gilt.
Das Gesetz erlaubt Untersuchungshaft nur unter bestimmten Voraussetzungen.
- Nach § 112 StPO braucht es grundsätzlich dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund, etwa Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
- Außerdem darf die Haft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe stehen.
- Bei bestimmten schweren Vorwürfen, darunter der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, kann Untersuchungshaft auch ohne die üblichen Haftgründe angeordnet werden.
- Das bedeutet jedoch nicht, dass sie automatisch und unbegrenzt zulässig wäre: Die Verhältnismäßigkeit bleibt entscheidend.
- Nach § 121 StPO muss ein Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheiden, wenn sie länger als sechs Monate dauert.
- Dafür muss die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch verhindern und die weitere Haft rechtfertigen.
- Sobald die Hauptverhandlung begonnen hat, ruht der gesetzliche Sechsmonats-Fristenlauf bis zum Urteil.
- Das ist die gesetzliche Regelung – sie beantwortet aber nicht von selbst die Frage, ob eine Haft von beinahe vier Jahren im konkreten Fall noch angemessen ist.
- Auch Artikel 2 und Artikel 104 des Grundgesetzes schützen die persönliche Freiheit.
- Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt Beschuldigten das Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens.
Der Zweifel an der Verhältnismäßigkeit wächst, wenn man auf die Mitangeklagten schaut. Im Stuttgarter Verfahren wurden vier Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen, weil das Gericht ein Missverhältnis zwischen der bereits verbüßten Haft und der zu erwartenden Strafe sah. Auch in Frankfurt kam Reuß’ Lebensgefährtin nach rund drei Jahren frei: Das Gericht hielt eine Fortsetzung ihrer Untersuchungshaft angesichts der Straferwartung nicht mehr für verhältnismäßig. Diese Entscheidungen bedeuten nicht, dass die Betroffenen freigesprochen oder ihre Tatbeiträge als nicht existent bewertet wurden. Sie zeigen aber, dass die lange Haftdauer selbst zum entscheidenden Maßstab werden kann.
Warum soll dieser Maßstab bei Reuß anders ausfallen? Dass ihm als mutmaßlichem Rädelsführer eine höhere Strafe drohen könnte, ist ein gewichtiger Unterschied. Doch Reuß ist 74 Jahre alt, wird bald 75 und sitzt seit knapp vier Jahren in Untersuchungshaft. Wenn ein Urteil weiter auf sich warten lässt, kann diese Haft einen erheblichen Teil seiner verbleibenden Lebenszeit aufzehren. Juristisch ist das nicht automatisch eine lebenslange Strafe. Menschlich und politisch stellt sich aber die Frage, was ein späterer Freispruch für einen älteren Angeklagten noch wert wäre, wenn er zuvor Jahre in Haft verbracht hat.
Auch der Vergleich mit dem ukrainischen Angeklagten im Nord-Stream-Verfahren wirft Fragen nach dem politischen Umgang mit solchen Fällen auf. Serhii K. sitzt seit seiner Überstellung nach Deutschland im November 2025 in Untersuchungshaft; sein Prozess begann im Oktober 2026. Die Bundesanwaltschaft wirft ihm vor, an der Sprengung der Pipelines beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet die Beteiligung. Auch für ihn gilt die Unschuldsvermutung. Die Verfahren sind nicht gleichzusetzen: Die Vorwürfe, die Beweislage, die Haftdauer und die Verfahrensstände unterscheiden sich. Dennoch fällt auf, wie unterschiedlich die Fälle politisch gedeutet werden: Hier der mutmaßliche „Staatsfeind“, dort ein Angeklagter, dessen Fall politisch besonders sensibel ist, weil die Ermittlungen auf mutmaßliche ukrainische Beteiligte verweisen. Gerade dann muss die Justiz unabhängig ermitteln und die Politik darf nicht nach Sympathie urteilen.
Ist Heinrich XIII. Prinz Reuß ein politischer Gefangener? Das lässt sich derzeit nicht als feststehende Tatsache behaupten. Der Begriff ist keine einfache Rechtskategorie des deutschen Strafrechts. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat Kriterien für politische Gefangenschaft formuliert, etwa wenn eine Freiheitsentziehung politisch motiviert oder unverhältnismäßig und diskriminierend ist. Dass ein Angeklagter wegen politischer Vorwürfe verfolgt wird, reicht dafür allein nicht. Entscheidend wäre, ob Haft und Verfahren rechtsstaatliche Garantien verletzen oder politisch instrumentalisiert werden. Einen solchen gerichtlichen Befund gibt es bislang nicht.
Die Frage muss trotzdem gestellt werden – gerade in einer Zeit, in der viele Bürger den Eindruck haben, dass Andersdenkende stärker beobachtet, öffentlich etikettiert und härter verfolgt werden. Ein Rechtsstaat beweist sich nicht daran, wie hart er gegen politisch Verhasste vorgeht. Er beweist sich daran, dass er auch ihnen die Unschuldsvermutung, ein faires Verfahren und eine verhältnismäßige Haft gewährt. Wenn ein älterer Angeklagter beinahe vier Jahre ohne Urteil in Untersuchungshaft sitzt, reicht der Hinweis auf die Schwere der Vorwürfe nicht mehr. Dann muss besonders überzeugend erklärt werden, warum seine Freiheit weiterhin entzogen werden muss. Sonst bleibt der bittere Eindruck, dass für manche der politische Verdacht selbst bereits zur Strafe wird.
Quellen
- Strafprozessordnung, §§ 112 und 121: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html und https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__121.html
- Grundgesetz, Artikel 2 und 104: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104.html
- OLG Frankfurt, Eröffnung des Hauptverfahrens: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/eroeffnung-des-hauptverfahrens-ua-wegen-der-mitgliedschaft-in-einer-terroristischen-vereinigung
- Hessenschau, Untersuchungshaft und Entlassungen im Reuß-Komplex: https://www.hessenschau.de/panorama/reichsbuerger-prozess-in-frankfurt-wer-plante-was-bei-der-gruppe-reuss-v1,zwei-jahre-reichsbuergerprozess-warten-auf-antworten100.html
- Europarat, Resolution 1900 (2012): https://pace.coe.int/en/files/19150/html
- Tagesschau, Beginn des Nord-Stream-Prozesses in Hamburg: https://www.tagesschau.de/inland/regional/hamburg/nord-stream-prozess-in-hamburg-beginnt-darum-gehts%2Cnord-stream-prozess-auftakt-100.html
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