Die AfD-Bundestagsfraktion hat Strafanzeige gegen Bundeskanzler Friedrich Merz gestellt. Und diesmal geht es nicht um irgendeine zugespitzte Formulierung am Rande einer Talkshow, sondern um Worte, die der Bundeskanzler im Deutschen Bundestag ausgesprochen hat.
Merz erklärte zum Begriff „Remigration“:
„Das Wort Remigration ist nichts anderes als ein Synonym für eine ethnische Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe.“
Das ist eine gewaltige Anschuldigung.
Denn „ethnische Säuberung“ ist kein gewöhnlicher Begriff der politischen Auseinandersetzung. Er steht historisch für Vertreibung, Entrechtung und schwerste Gewalt gegen Bevölkerungsgruppen. Wer diesen Begriff auf das politische Programm einer Partei beziehungsweise ihrer Bundestagsfraktion überträgt, bewegt sich rhetorisch weit jenseits der üblichen Kritik an einer migrationspolitischen Forderung.
Brandner zieht die Konsequenz
Der Parlamentarische Geschäftsführer und Justiziar der AfD-Bundestagsfraktion, Stephan Brandner, bezeichnet die Äußerung als strafrechtlich relevant und spricht von einer verleumderischen Beleidigung.
Die Fraktion hat deshalb Strafanzeige erstattet.
Ob daraus tatsächlich ein Ermittlungsverfahren, eine Anklage oder am Ende sogar eine Verurteilung entstehen kann, müssen Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls Gerichte entscheiden. Genau dafür gibt es schließlich eine Justiz und nicht Twitter-Gerichte, Parteizentralen oder die moralische Tagesordnung irgendeiner Talkshow.
Die Anzeige ist dennoch keineswegs bedeutungslos.
Denn nun muss zumindest juristisch geprüft werden, wo die Grenze zwischen scharfer politischer Wertung und einer möglicherweise ehrverletzenden Tatsachenzuschreibung beziehungsweise Schmähung verläuft.
Warum die Anzeige durchaus interessant werden könnte
Merz hat nicht lediglich gesagt, er halte die AfD-Migrationspolitik für falsch, radikal oder verfassungsrechtlich problematisch.
Er hat den von der AfD verwendeten Begriff „Remigration“ unmittelbar mit „ethnischer Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe“ gleichgesetzt.
Genau an dieser Stelle liegt der juristische Konflikt.
Die AfD wiederum erklärt offiziell, unter Remigration insbesondere die rechtsstaatliche Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer zu verstehen. Kritiker halten dagegen, dass der Begriff in Teilen der politischen Rechten wesentlich weiter verwendet werde.
Damit stehen zwei vollkommen unterschiedliche Bedeutungen gegeneinander.
Die spannende juristische Frage lautet deshalb: Durfte der Bundeskanzler daraus gegenüber der AfD-Fraktion pauschal die Aussage „ethnische Säuberung“ ableiten?
Das ist keineswegs automatisch mit Nein zu beantworten. Politiker müssen sehr scharfe Kritik hinnehmen, und politische Werturteile genießen einen starken Schutz durch die Meinungsfreiheit.
Hinzu kommt ein erhebliches Hindernis für die Strafanzeige: Merz äußerte sich im Bundestag. Damit kommt die parlamentarische Indemnität nach Artikel 46 Absatz 1 Grundgesetz ins Spiel. Sie schützt Bundestagsabgeordnete grundsätzlich davor, wegen Äußerungen im Parlament außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die AfD-Fraktion vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass Merz sich darauf in diesem Fall nicht berufen könne. Ob diese Rechtsauffassung trägt, dürfte eine der entscheidenden Fragen werden.
Ein Selbstläufer ist Brandners Strafanzeige also keineswegs.
Aber gerade deshalb ist sie interessant: Die Justiz könnte sich mit der Frage beschäftigen müssen, wie weit ein Bundeskanzler bei der öffentlichen Zuschreibung eines derart schwerwiegenden Begriffs gehen darf.
Und wo ist eigentlich die CDU?
Mindestens ebenso bemerkenswert ist allerdings eine politische Frage:
Wo sind die Bundestagsabgeordneten der CDU und CSU, die Merz widersprechen?
Wo sind diejenigen, die sagen:
„Herr Bundeskanzler, wir streiten hart mit der AfD. Aber eine demokratisch gewählte Oppositionsfraktion mit ethnischer Säuberung in Verbindung zu bringen, geht uns zu weit“?
Bislang ist jedenfalls kein breiter öffentlicher Aufstand innerhalb der Unionsfraktion gegen diese Formulierung erkennbar.
Und das wirft Fragen auf.
Teilen tatsächlich sämtliche CDU- und CSU-Abgeordneten diese Gleichsetzung?
Glauben sie wirklich, dass die Forderung nach konsequenter Abschiebung ausreisepflichtiger Menschen mit einer „ethnischen Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe“ gleichgesetzt werden kann?
Oder schweigen manche schlicht deshalb, weil niemand in der derzeitigen Lage den eigenen Bundeskanzler öffentlich beschädigen möchte?
Ist es Angst?
Das lässt sich von außen nicht beweisen.
Aber man darf die Frage stellen.
Angst vor dem Kanzler?
Angst um Listenplätze und politische Karrieren?
Angst davor, innerhalb der eigenen Fraktion als jemand zu gelten, der gegenüber der AfD angeblich die „Brandmauer“ aufweicht?
Oder schlicht klassische Fraktionsdisziplin: Der Vorsitzende hat gesprochen, also wird nicht widersprochen?
Gerade nach dem schweren CDU-Wahldebakel in Sachsen-Anhalt wäre öffentlicher Widerspruch gegen Merz politisch besonders brisant. Reuters beschreibt den Kanzler nach dieser Niederlage als erheblich unter Druck stehend. Seine Attacke gegen die AfD erfolgte also keineswegs im politischen Vakuum.
Das macht das Schweigen innerhalb der Union nicht automatisch zu Zustimmung.
Aber Schweigen hat in der Politik nun einmal eine Wirkung.
Wer einer derart massiven Aussage des eigenen Bundeskanzlers nicht widerspricht, muss damit leben, dass Bürger fragen, ob er sie zumindest politisch mitträgt.
Ein bemerkenswerter Kontrast
Fast grotesk wird die Angelegenheit durch ein Ereignis nur einen Tag später.
Am Donnerstag hob der Bundestag die Immunität Stephan Brandners auf und genehmigte damit die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn. CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke stimmten dafür, die AfD dagegen.
Gegen Brandner darf die Justiz also wegen des Verdachts einer strafbaren Äußerung tätig werden.
Brandner wiederum verlangt nun, dass auch Äußerungen des Bundeskanzlers juristisch überprüft werden.
Gerade deshalb sollte niemand reflexartig über seine Strafanzeige lachen.
Was für den Oppositionsabgeordneten gilt, muss grundsätzlich auch für den Bundeskanzler gelten: Ob eine Äußerung strafbar ist, entscheidet nicht die politische Mehrheit, sondern der Rechtsstaat.
Merz hat aus einer politischen Debatte eine moralische Anklage gemacht
Das eigentliche Problem reicht ohnehin weiter als das Strafrecht.
Deutschland braucht eine harte politische Auseinandersetzung über Migration, Abschiebungen und Aufenthaltsrecht. Darüber darf und muss gestritten werden.
Aber wenn aus einer solchen Auseinandersetzung irgendwann der Vorwurf der „ethnischen Säuberung“ wird, verändert sich die Debatte fundamental.
Dann ist der politische Gegner nicht mehr einfach jemand mit einer anderen Migrationspolitik.
Dann wird er sprachlich in die Nähe historischer Verbrechen gerückt.
Und genau deshalb war Brandners Entscheidung, die Aussage juristisch überprüfen zu lassen, nachvollziehbar.
Ob die Strafanzeige erfolgreich sein wird, ist offen. Die parlamentarische Indemnität stellt eine erhebliche rechtliche Hürde dar.
Politisch aber hat Friedrich Merz mit seiner Formulierung eine Grenze erreicht, an der auch die eigene Fraktion erklären sollte, ob sie diesen Sprachgebrauch tatsächlich für angemessen hält.
Denn am Ende bleibt eine erstaunlich einfache Frage:
Wenn wirklich jeder einzelne CDU- und CSU-Bundestagsabgeordnete überzeugt ist, dass die AfD „ethnische Säuberungen nach Herkunft und Hautfarbe“ anstrebt, sollen sie das offen sagen und dafür argumentieren.
Wenn sie es aber nicht glauben, sollten sie erklären, warum sie schweigen.
Denn eine Brandmauer kann vieles erklären.
Sie sollte aber kein Ersatz für Rückgrat sein.
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